§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein hat den Namen
International Allstyle-Kickboxing Federation e.V.
Er hat seinen Sitz in Berlin, Oberlandstrasse 26-35, 12099 Berlin.
Er ist mit Datum 19.05.2011 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter der Nr. VR 30550 B eingetragen.
Danach lautet der Name
International Allstyle-Kickboxing Federation e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Der Satzungszweck
wird insbesondere verwirklicht durch Sportarten,
wie Kickboxen, Kung Fu, Karate, Taekwondo, Mua Thai (Thaiboxen), Boxen,
Şakir Yavuz Kung-Fu Style, Şakir Yavuz Self Defense, Oba Boxing, Ju Jutsu,
Jui Jutsu, Brasilien Jui Jutsu, Nin Jutsu, Judo, Aikido, Hapkido und anderen
Kampfsportarten, aber auch weitere Sportarten wie alle Arten von Wassersport und
Motorsport, alle Ballsportarten wie Fußball, Basketball und Volleyball.
Darüber hinaus auch sämtliche Wintersportarten wie Ski Alpin etc.
2. Besondere Bedeutung kommt der charakterlichen Betreuung, sowie der
kulturellen, sozialen und sportlichen Ausbildung der Jugendlichen zu.
3. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an
Wettkämpfen teil.
Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete
Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
4. Der Verein ist unpolitisch, ethnisch, sozial und konfessionell neutral und
aufgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar
durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke über
die Sicherung des Vereinshaushaltes hinaus.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der
Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
- ordentlichen Mitgliedern
- fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen
Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den
Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der
Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu
betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher
Mitglieder entsprechend.
3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden,
die nicht Mitglied des Vereins ist.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres
zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er
dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern;
hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen
schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig;
sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung
erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von
Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand
ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn
seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den
Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf
Anteile aus dem Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem
Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und
begründet werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit
werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 9 Rechte und Pflichten
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt
§ 10 Organe
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- Präsident
- einem oder mehreren Vizepräsidenten
- Generalsekretär
- Kassenwart
- Sportwart
- Generalkoordinator
- einem oder mehreren Koordinatoren
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der
Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer
Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit
der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse
einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit ein vom
Präsident beauftragtes Mitglied des Vorstandes.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom
Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu
beschließenden Regelung erklären.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Präsident
- ein oder mehrere Vizepräsident(en)
- der Generalsekretär
- der Kassenwart
- der Sportwart
- der Generalkoordinator
- ein oder mehrere Koordinatoren.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des
Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der
Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei
Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den
Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung
dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich.
4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden
bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei deren / dessen
Verhinderung von einem vom Präsidenten beauftragten Mitglied des Vorstandes
geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die
Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der
Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht
abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche
Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen,
stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen
ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung
- die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
- die Protokollführerin/der Protokollführer
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein
Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§ 19 Kassenprüfung
1. Die
Mitgliederversammlung beauftragt den Kassenwart zu jeder jährlichen ordentlichen
Mitgliederversammlung zur Vorlage eines schriftlichen Kassenberichtes, einschließlich der
Vorlage aller Bücher und Belege.
2. Die Mitgliederversammlung entlastet den Kassenwart für den Berichtszeitraum auf
Vorschlag des Präsidenten.“
§ 20 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine
Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.
Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes
beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung
1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1.
Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der
Vereinsauflösung).
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich in
Berlin, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 22 Inkrafttreten
Diese
Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 17.04.2014 beschlossen worden.