Satzung

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein hat den Namen

International Allstyle-Kickboxing Federation e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Berlin, Oberlandstrasse 26-35, 12099 Berlin.

Er ist mit Datum 19.05.2011 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin Charlottenburg unter der Nr. VR 30550 B eingetragen.

 

Danach lautet der Name

International Allstyle-Kickboxing Federation e.V.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Sportarten, 
      wie Kickboxen, Kung Fu, Karate, Taekwondo, Mua Thai (Thaiboxen), Boxen,
      Ş
akir Yavuz Kung-Fu Style, Şakir Yavuz Self Defense, Oba Boxing, Ju Jutsu,
      Jui Jutsu, Brasilien Jui Jutsu, Nin Jutsu, Judo, Aikido, Hapkido und anderen
      Kampfsportarten, aber auch weitere Sportarten wie alle Arten von Wassersport und
      Motorsport, alle Ballsportarten wie Fußball, Basketball und Volleyball.
      Darüber hinaus auch sämtliche Wintersportarten wie Ski Alpin etc.

 

2. Besondere Bedeutung kommt der charakterlichen Betreuung, sowie der

    kulturellen, sozialen und sportlichen Ausbildung der Jugendlichen zu.

 

 3. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an  

    Wettkämpfen teil.

    Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete

    Übungsleiterinnen und Übungsleiter. 

 

4. Der Verein ist unpolitisch, ethnisch, sozial und konfessionell neutral und

    aufgeschlossen.

 § 3 Gemeinnützigkeit

1.   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

     des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar

     durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke über

     die Sicherung des Vereinshaushaltes hinaus.

 

3.   Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke

     verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als

     Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine

     Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

     unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederung

     Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der

     Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

     Der Verein besteht aus

     - ordentlichen Mitgliedern

     - fördernden Mitgliedern

     - Ehrenmitgliedern

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

    Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

    Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen

    Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den

    Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der

    Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.


2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr
    vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu

    betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher

    Mitglieder entsprechend.

 

3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden,

    die nicht Mitglied des Vereins ist. 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.


2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung

    einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres

    zulässig.


3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

    - wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

    - wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

    - wegen groben unsportlichen Verhaltens.

   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er

   dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern;

   hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen

   schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu

   begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen.

   Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig;

   sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung

   erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.


4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz

   zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von

   Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand

   ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn

   seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den

   Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf

   Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

   Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem

   Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und

   begründet werden.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
    Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit

    werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen

   des Vereins teilzunehmen.


2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren

    Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger

    Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.


3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des

   Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt

§ 10 Organe

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

   - Präsident
   -   einem oder mehreren Vizepräsidenten
   -   Generalsekretär
   -    Kassenwart
   -    Sportwart
   -    Generalkoordinator
   -  einem oder mehreren Koordinatoren

 

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und

   der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse

   mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der

   Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer

   Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit

   der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse

   einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

   Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.


3. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Abwesenheit ein vom
    Präsident beauftragtes Mitglied des Vorstandes.

    Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom

    Sitzungsleiter zu unterschreiben.

    Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich

    gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu

    beschließenden Regelung erklären.


4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

   - der Präsident
   
- ein oder mehrere Vizepräsident(en)
   
- der Generalsekretär
   
- der Kassenwart
   
- der Sportwart
   
- der Generalkoordinator
   
- ein oder mehrere Koordinatoren.

 

 

   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei

   der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

5. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Amtsdauer des Vorstands

   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren
   gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

   Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

   Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich

   im ersten Quartal statt.


2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des

   Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der

   Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts
  • Entlastung und Wahl des Vorstands
  • Wahl des Kassenwarts
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und
    über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und
    den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen

1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung

   stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei

   Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

   Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden

   Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die

   letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

   Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den

   Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung

   dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.


3. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der

   Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

   Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen

   gültigen Stimmen erforderlich.


4. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden

   bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur

   Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei deren / dessen
    Verhinderung von einem vom Präsidenten beauftragten Mitglied des Vorstandes
    geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die
    Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden
    Mitglieder.

 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen

   Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

   anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der

   Versammlungsleiters/in den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht

   abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der

   anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche

   Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

 

3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden

   Mitglieder beschlossen werden.

   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen,

   stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,

   das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen

   ist.

   Es soll folgende Feststellungen enthalten: - Ort und Zeit der Versammlung

   - die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

   - die Protokollführerin/der Protokollführer

   - die Zahl der erschienenen Mitglieder

   - die Tagesordnung

   - die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 

5. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

   Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein

   Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.


2. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr

   vollendet haben.

§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern

   Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des

   Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf

   Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 19 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung beauftragt den Kassenwart zu jeder jährlichen ordentlichen
     Mitgliederversammlung zur Vorlage eines schriftlichen Kassenberichtes, einschließlich der
     Vorlage aller Bücher und Belege.

2.  Die Mitgliederversammlung entlastet den Kassenwart für den Berichtszeitraum auf

     Vorschlag des Präsidenten.“

§ 20 Ordnungen

   Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine

   Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen.

   Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes

   beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. 

§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen

   Mitgliederversammlung mit der im § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen

   werden.

   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1.

   Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende

   gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der

   Vereinsauflösung).

   Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus

   einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt

   das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich in

   Berlin, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu

   verwenden hat.

§ 22 Inkrafttreten

   Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
   am 17.04.2014 beschlossen worden.
 

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Levinstraße 49

D-45356 Essen

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